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Hier finden Sie Hinweise zur Rechtslage bei Werbeverlosungen, Gewinnspielen in Gaststätten, Vereinen oder bei Tombola- und Verlosungs-Veranstaltungen aller Art. Da sich die Rechtslage gelegentlich ändert, haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung ausüben, sondern lediglich auf uns bekannte Informationen hinweisen! Der Rechtsweg und jegliche Haftung unsererseits auch gegenüber Dritten sind selbstverständlich ausgeschlossen.
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Fußball-Vereinstombola | | Verlosung für die private Weihnachtsfeier, diese Verlosungen sind genehmigungsfrei, siehe unten |
Was Sie bei der Veranstaltung von Glücksspielen/Gewinnspielen beachten müssen:
Diese Seite wird ständig erweitert und ergänzt. Darum schauen Sie bitte immer wieder herein! Weitere Informationen über Glücksspiele aller Art finden Sie sehr ausführlich über die Suchmaske von unter: http://de.wikipedia.de
Bingo-Info:
Das Bingo-Spiel ist nichts anderes als ein Zahlenspiel, wie auch das bekannte Mittwochs- und Samstagslotto 6 aus 49. Selbst Geschäfte und Zeitungen, ja sogar eine der größten Tageszeitungen in Deutschland bietet oder bot den Käufern ein Bingospiel an.
Will heißen: SIE können das in Ihrem Geschäft, in Ihrer Gaststättte, in Ihrer Tankstelle ebenso, wenn die Teilnahme für den Mitspieler nichts kostet.
In Deutschland und vielen anderen Ländern gibt es für das Bingospiel jedoch einige Kriterien, die zu beachten sind. So ist eine öffentliche Bingo-Veranstaltung, die einen Spieleinsatz vom Mitspieler fordert, als Lotterie anzusehen und entsprechend dem Deutschen Lotteriegesetz nach § 286 StGb nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.
Bingo erlaubt oder nicht?
Im Ruhrgebiet gibt es Ämter, die problemlos Genehmigungen für Bingoveranstaltungen -mit Spieleinsatz 1,00 €- in Gaststätten erteilen. Hier wird mitgeteilt, dass viele andere Ordnungsämter ihre "Hausaufgaben" nicht gemacht haben. Denn beim Bingospiel handele es sich um ein Unterhaltungsspiel mit Spaßfaktor, bei dem -mit dem geringen Einsatz für den freiwilligen Mitspieler- keine Suchtgefahr besteht. Veranstalter kann in dem Fall der Wirt sein, es gibt aber auch Veranstalter, die mit gewerblicher Genehmigung in die Gaststätte kommen und dort Bingoveranstaltungen durchführen.
Ansonsten darf innerhalb eines abgeschlossenen Personenkreises (z. B. Verein) gespielt werden, das kann der Fußballclub, Reiterverein, Karnevals- oder Schützenverein sein, aber auch der Dartverein, der Sparclub oder der "Bingoclub" einer Gaststätte.
Für die Teilnahme an einer nichtöffentlichen Lotterie ist keine behördliche Genehmigung erforderlich. Es dürfen sämtliche Mitglieder und geladene Gäste an Bingo-Veranstaltungen (oder auch an Verlosungen) teilnehmen, wenn nach Abzug aller Kosten der Spieleinsatz den Mitspielern zufließt oder ein Reingewinn dem Verein verbleibt (z. B. für einen Freibier- Abend, ein Sommerfest, eine Weihnachtsfeier...
Um auf der ganz sicheren Seite zu sein, können Sie einen Bingoclub gründen:
Bei einer öffentlichen Veranstaltung dagegen, z.B. in Bingohallen, Hotels, einer Discothek oder ähnlich, darf die Teilnahme an Bingo-Veranstaltungen nichts kosten, siehe http://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-das-muessen-sie-zum-gewinnanspruch-bei-gluecksspiel-und-gewinnspiel-wissen-f33613. Es dürfen dem Mitspieler auch keine Kosten durch versteckte Kosten, durch erhöhte Eintrittsgelder oder verteuerte Getränke entstehen. Demnach ist ein Eintrittsgeld in Verbindung mit Bingo genau zu definieren:
Verbotenes Beispiel eines versteckten Spiel-Einsatzes:
Der Eintritt zur Veranstaltung mit Live-Band beträgt 10.--€, in dem Eintrittsgeld ist eine Teilnahme an der Bingo-Veranstaltung enthalten. Das bedeutet, dass die Teilnahme am öffentlichen Bingospiel einen Einsatz kostet, der mit dem Eintrittsgeld erhoben wird, was so nicht zulässig ist!!!
Erlaubtes Beispiel:
Der Eintritt zur Veranstaltung mit Live-Band beträgt 10,00 €. Dazu gibt es eine kostenlose Teilnahme an einem Bingospiel, bei dem Jeder -ohne Geldeinsatz- mitspielen kann. Das bedeutet, dass das Eintrittsgeld für das Programm oder andere Dinge benötigt wird und die Teilnahme am Bingo-Spiel nichts kostet.
So dürfen ausgegebene Einzelgewinne bis zu einem Erstellungswert in Höhe von 50,00 € als Kosten geltend gemacht werden.
Gewinne mit höherem Erstellungswert müssen vom Veranstalter aus seinem privaten Budget finanziert werden.
Aber auch eine öffentliche Bingo-Veranstaltung ist möglich
zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins oder zu karitativen Zwecken. Auch hier gibt es Regeln. So ist es nicht gestattet, die Veranstaltung vorab zu Gunsten einer Institution durchzuführen und den Erlös zu spenden, sondern man muss zunächst abklären, ob der Empfänger der zukünftigen Spende überhaupt mit der Veranstaltung einverstanden ist und die daraus resultierende Spende haben möchte.
Nach der Veranstaltung werden die Kosten für die ausgegeben Preise von den Einnahmen abgezogen und der verbleibende Gewinn wird an die Institution abgeführt. Dieses kann über die örtliche Presse geschehen, so dass Ihr Unternehmen positiv und werbewirksam erwähnt wird.
Die Rechtslage bei Gewinnspielen ist sehr komplex und in den einzelnen Bundesländern zum Teil unterschiedlich geregelt. Hier gibt es Begriffe wie Glücksspiel, Gewinnspiel, Tombola, Verlosung, Strategie-Spiel, Gänse verspielen, Poker, Bingospiel, usw., die jedoch allesamt nichts anderes sind als Gewinnspiele wie Lotto, Roulette, Toto...
Automaten-Glücksspiele in Spielhallen unterliegen einer anderen Rechtssprecchung...der Spieleverordnung § 5 a.
Vereinstombolen und private Verlosungen sind innerhalb einer Festveranstaltung trotz Geldeinsatz (genehmigungsfrei)
Eine Volksfestverlosung -Kirmes, Schützenfest etc.- ist zwar genehmigungspflichtig. Jedoch wird diese Genehmigung durch das jeweils zuständige Ordnungsamt meist problemlos erteilt. Denn was wäre eine Kirmes oder ein Oktoberfest ohne Losbude?
Hier einige Urteile und/oder Fundstücke:
Zu Werbezwecken veranstaltete Gewinnspiele ohne Spieleinsatz sind grundsätzlich zulässig (LG München I, Urteil v. 25.2.2003 - 33 O 1562/03). Ihre Durchführung bedarf auch grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung.
Zur genehmigungsfreien Vereinstombola, gefunden unter:
http://www.fundraisingpraxis.de/lotterie.html
Zuständig hierfür sind die in den jeweiligen Landesgesetzen genannten Stellen, in der Regel die Ordnungsämter der Gemeinden oder Städte.
Für eine nicht öffentliche Lotterie bedarf es keiner behördlichen Genehmigung. Eine Lotterie ist dann nicht öffentlich, wenn sie innerhalb eines festen Personenkreises veranstaltet wird, dessen Mitglieder durch Beruf, persönliche Bekanntschaft, gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise in einem näheren, ihnen bewussten inneren Zusammenhang stehen und wenn der Veranstalter zu diesem Personenkreis gehört. Nicht öffentliche Lotterien sind Lotterien, die die Mitspielmöglichkeit auf einen festen Teilnehmerkreis begrenzt haben. Das Lotteriegesetz geht dabei davon aus, dass es sich z. B. um Vereinsmitglieder handelt, wobei auch eingeladene Gäste nicht hinderlich sind. Für diese Lotterie bedarf es keiner Genehmigung.
Zur Tombola allgemein:
Tombolen nicht genehmigungspflichtig, wenn die Lose kostenlos abgegeben werden.
Beispiel gefunden unter:
http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/PressOvg040316.pdf
OVG: Vereinstombola erlaubnisfrei:
Pressemitteilung Bremen, 16. 03. 2004
Keine Erlaubnispflicht für Vereins-Tombola notwendig
In einer aktuellen Entscheidung hat das OVG Bremen Stellung genommen, wie die von einem Verein durchgeführte Tombola nach diesem Maßstab zu beurteilen ist. Bei einem Fest eines Reitervereins floss dem Verein mit einer Tombola ein Gewinn in Höhe von 10.000,00 DM pro Jahr der Vereinsarbeit zu.
Das Stadtamt Bremen war nicht bereit, die Tombola nachträglich zu genehmigen, das Finanzamt hatte deshalb eine erhebliche Steuernachforderung angekündigt.
Auf die Klage des Reitervereins stellte das VG mit Urteil vom 06. Okt. 2003 fest, dass die Tombola keiner Genehmigung bedurfte, weil sie nicht öffentlich veranstaltet wurde. Der Antrag des Stadtamts, gegen dieses Urteil Berufung zuzulassen, ist nun vom OVG Bremen zurück gewiesen worden. Das OVG hat damit im Ergebnis die Vorinstanz bestätigt. Es hat ebenfalls das Merkmal der Öffentlichkeit als nicht erfüllt angesehen. In dem Beschluss wird dazu auf die näheren Umstände des konkreten Falles eingegangen. Es sei eine sogenannte Fest-Tombola veranstaltet worden, die keinen gesetzlichen Beschränkungen unterliege, denn die Tombola sei im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft durchgeführt worden.
gefunden unter: http://www.gemeinde-sylt.de/index2.php?option=com_content&task=view&id=313&pop=1&page=0&Itemid=1
Das Sylter Ordnungsamt weist darauf hin, dass für öffentliche Ausspielungen eine Genehmigung erforderlich ist. Unter den Begriff der „öffentlichen Ausspielung“ fallen auch Veranstaltungen wie Bingo-Lotto und Gänse-Verspielen. Die Genehmigung ist in der Gewerbeabteilung der Inselverwaltung Sylt zu beantragen. Pro Veranstalter sind jährlich drei Ausspielungen möglich.
OVG Bremen, Beschluss vom 08. 03, 2004 - 1 A 419/03:
Zum steuerlichen Aspekt gefunden unter:
http://www.thw-landesvereinigung-sh.de/helferverein-faq/steuerrechtliche-fragen/#Steuer2
Lotteriesteuer: bei Verlosungen und Lotterien unterscheidet man zwischen einer öffentlichen und einer nichtöffentlichen Lotterie. Eine öffentliche Lotterie muss beim Ordnungsamt angemeldet werden und es fallen entsprechende Steuern an.
Ausgenommen von der Steuerpflicht ist eine Lotterie, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der Preis aller verkauften Lose 40.000,00 € nicht übersteigt. Siehe Abgabenordnung § 68 Nr. 6 unter:
http://www.vnr.de/b2b/steuern-buchfuehrung/steuern/rechtliche-vorschriften-bei-einer-tombola-beachten.html
Nicht öffentliche Lotterien oder Verlosungen sind ebenfalls steuerfrei. Eine Lotterie ist dann nicht öffentlich, wenn nur Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige daran teilnehmen und auch der Veranstalter zu diesem Kreis zählt.
Lotterie (Geldgewinne) oder Tombola (Warengewinne)?
Durch die §§ 4 ff. SpielVO ist das näher geregelt. Die Normen unterscheiden zwischen einem Gewinn in Geld (§ 4 SpielVO) und einem in Waren (§§ 5 f. SpielVO). Das als Gewinn ausgesetzte Inventar des Cafehauses ist eine Ware, was zur Anwendung der §§ 5 f. SpielVO führt.
www.duessellegal.de/2009/10/07/kann-eine-gaststaette-samt-inventar-im-rahmen-eines-mehrmonatigen-gewinnspiels-ausgelobt-werden/
§ 5 Satz 1 SpielVO beschränkt Spiele, bei denen der Gewinn in Waren besteht, auf diejenigen, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, auf Jahrmärkten, Spezialmärkten oder in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbungsbetrieben ausgespielt werden.